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101 2026 12

Arrêt de la Cour d\x27appel pénal du Tribunal cantonal

Freiburg · 2026-03-16 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. A.________, geb. 1983, und B.________, geb. 1991, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. Sie unterzeichneten am 25. Januar 2013 für C.________ und am 17. April 2014 für D.________ jeweils einen Unterhaltsvertrag, welche von der Kindesschutzbehörde am 12. Februar 2013 bzw. am 28. April 2014 genehmigt wurden (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3). Nach der Trennung der Kindseltern im September 2015 folgte ein langjähriges, hochstrittiges Kindesschutzverfahren in dessen Rahmen zahlreiche Entscheide ergingen (vgl. zuletzt Urteil KG FR 106 2024 2 vom 14. März 2024; Urteil BGer 5A_254/2024 vom 10. Mai 2024). Derzeit besteht kein Kontakt zwischen A.________ und den Kindern. B. Am 5. Mai 2022 reichte A.________ bei der Präsidentin des Bezirksgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin / der Präsident) ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein. Am 17. Januar 2023 wurde ihm die Klagebewilligung erteilt (Dossier 10 2022 186, act. 1 und 53). Am 17. April 2023 reichte er seine Klage ein, welche er am 20. und 26. April 2023, 12. September 2023, 26. Oktober 2023 und 19. Dezember 2023 ergänzte (Dossier 10 2023 183, act. 1, 3, 7, 14, 21, 24). B.________ nahm am 15. Januar 2024 Stellung (act. 28). Die Hauptverhandlung fand am 1. Juli 2025 statt. A.________ war nach zahlreichen Gesuchen um Verschiebung der Verhandlung aufgrund seines Gesundheitszustandes vom persönlichen Erscheinen dispensiert. B.________ wurde persönlich angehört. Die Beweisabnahme wurde unter Vorbehalt der nachzureichenden bzw. einzuholenden Unterlagen geschlossen (act. 55). In der Folge tätigten die Parteien weitere Eingaben. C. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies der Präsident die Klage ab und auferlegte die Prozesskosten A.________, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. Januar 2026 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Gerichts des Sensebezirks vom 14. November 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Auftrag / Anweisung: - den Sachverhalt vollständig und von Amtes wegen abzuklären (Art. 296 ZPO), - sämtliche bereits aktenkundigen Unterlagen aus parallelen Verfahren (Kindesschutz, alle Straf- verfahren, Sozialhilferecht, Wohnungsausweisungen (BGSEN) beizuziehen und zu würdigen, - die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers realitätsnah zu beur- teilen,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 - Unterhaltsleistungen in natura (insb. Krankenkassenprämien und Betreuungsleistungen) zu berücksichtigen. 3. Eventualiter sei der Kindesunterhalt ab Juni 2022 aufzuheben, eventualsubeventaliter angemessen herabzusetzen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass ab Beginn der effektiv gelebten alternierenden Obhut kein oder nur ein herabgesetzter Barunterhalt geschuldet war. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien aufzuheben und neu zu regeln. 6. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt Roger Lerf als amtlichem Rechtsbeistand. 7. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass - keine Rückforderung von bevorschussten Unterhaltsleistungen gegenüber dem Berufungskläger erfolgt, - sämtliche laufenden oder drohenden Betreibungs- und Vollstreckungshandlungen im Zusam- menhang mit dem angefochtenen Entscheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sistiert werden (Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV; Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, Art. 29a BV). Dies umfasst ausdrücklich auch Vollstreckung/Betreibung der im Dispositiv Ziff. 2.1 – 2.5 zugesprochenen Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die vorsorglichen Anordnungen seien – soweit prozessual zulässig – auch gegenüber dem Kantonalen Sozialamt Freiburg als bevorschussender bzw. vollstreckender Stelle zu eröffnen; eventualiter sei das Kantonale Sozialamt Freiburg über den beantragten Vollstreckungsaufschub zu orientieren. Rechtsgrundlagen: Art. 315 Abs. 1-2 ZPO (aufschiebende Wirkung / vorzeitige Vollstreckung) i.V.m. Art. 261 ff. ZPO sowie Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29a BV. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Massgabe des Obsiegens; eventualiter unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichte er ein separates Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen das Kantonale Sozialamt und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz sowie im vorliegenden Verfahren verlangt der Berufungskläger die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner beiden Kinder ab Juni 2022, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Die Unterhaltsbeiträge belaufen sich für C.________ auf mind. CHF 350.- pro Monat von Juni 2022 bis Juli 2029 und für D.________ auf mind. CHF 340.- pro Monat von Juni 2022 bis Dezember 2031 (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3). Der Streitwert beläuft sich demnach auf mind. CHF 69’200.- ([86 x CHF 350.-] + [115 x CHF 340.-]), womit sowohl die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG).

E. 1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 27. November 2025 zugestellt (Dossier 10 2023 183, act. 85b). Die am 9. Januar 2026 eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berück- sichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) fristgerecht.

E. 1.3.1 Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind allerdings an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H.). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Im Falle von Geldforderungen müssen die Rechtsbegehren beziffert sein. Dies gilt auch unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. m.H.).

E. 1.3.2 Von vorneherein nicht auf die Berufung einzutreten ist, soweit der Berufungskläger rügt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Dies war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ebenso wenig ist auf die Berufung einzutreten, soweit er beantragt, dass der von ihm bereits geleistete Unterhalt anzurechnen sei, ohne diesen zu beziffern. Im Übrigen enthält die Berufung grundsätzlich eine Begründung. Soweit dies nicht der Fall ist, wird in den nachstehenden Erwägungen darauf eingegangen.

E. 1.4 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11

E. 1.5 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.

E. 1.6 Hat die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 1.7 Der Berufungskläger hat zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen eingereicht. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches der Berufungskläger gegen das Kantonale Sozialamt richtet (101 2026 16), ist nicht einzutreten. Das Kantonale Sozialamt war nicht Prozess- partei vor der Vorinstanz (vgl. E. I.5 des angefochtenen Entscheids) und kann daher auch nicht Partei im vorliegenden Berufungsverfahren sein. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren 101 2026 12 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Juni 2016 E. 4.5 m.H., nicht publ. in BGE 142 I 188).

E. 2.1 Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Vor- instanz habe ihre Pflicht, alle rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln und sämtliche aktenkundigen Unterlagen zu würdigen, mehrfach verletzt, indem sie wesentliche Akten aus anderen Verfahren nicht beigezogen, nicht sämtliche sich in den Akten befindenden Unterlagen gewürdigt und zentrale Tatsachen lediglich selektiv oder verkürzt berücksichtigt habe.

E. 2.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzu- stellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaup- teten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Urteil BGer 5A_724/2015 vom

E. 2.3 m.H.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (zum Ganzen BGE 128 III 4 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.H.). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). Diese besondere Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvor- stellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.H.).

E. 3 Strittig ist vorliegend die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge.

E. 3.1 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass er die Kinder über Jahre im Rahmen einer alternierenden Obhut betreut und hierfür auch eine entsprechende Wohnung gehabt habe. Ausserdem habe er während Jahren sämtliche Krankenkassenprämien sowie die Selbstbehalte der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Kinder bezahlt. Diese Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte) seien ihm anzurechnen.

E. 3.2 Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der Unterhaltsschuldner kann die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen frühestens mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung verlangen (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa m.H.).

E. 3.3 Der Berufungskläger reichte seine Abänderungsklage bzw. das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) am 5. Mai 2022 ein (Dossier 10 2022 186, act. 1a), womit die Unterhaltsbeiträge frühestens ab diesem Zeitpunkt abgeändert werden können. Er führt jedoch in seiner Berufung selber aus, dass er seine Kinder bereits seit dem 13. Februar 2022 nicht mehr gesehen hat (vgl. Urteil KG FR 106 2024 2 vom 14. März 2024; Dossier 10 2023 183, act. 55/3). Es können somit keine Wohnkosten beim Berufungskläger berücksichtigt werden. Auch die eingereichten Belege der Krankenkassen betreffen die Zeit vor Einreichung der Abänderungsklage, womit sie ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. So oder anders dient das Abänderungsverfahren nicht zur Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Unterhaltsberechnung (vgl. nachstehend E. 4.2).

E. 4.1 Der Berufungskläger rügt weiter eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Er habe seit Ende November/Dezember 2024 keine Sozialhilfe mehr erhalten. Weiter verfüge er über keine Informatikerausbildung, sondern über eine zweijährige Bürolehre. Es würden nachvollziehbare und dokumentierte Gründe für die fehlende bzw. eingeschränkte Einkommenserzielung vorliegen, namentlich: pandemiebedingter Wegfall von Nebeneinkünften (DJ/Veranstaltungen), unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit/Leistungseinbussen (inkl. Spital/Physio), ärztlich attestierte psychosoziale Belastung mit erheblicher Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, massive organisatorische Belastungen durch Verfahren und existenzielle Umstände (u.a. Wohnungsausweisungen). Hinzu komme, dass die tatsächliche Stellenfindung – insbesondere in einer Region mit beschränktem Arbeitsmarkt – durch objektive Faktoren wie Betreibungen, Schuldenlast und die aktenkundigen Verfahrensbelastungen zusätzlich erschwert sei. Diese Einschränkungen würden seit 2022 fort- laufend bestehen und seien ärztlich dokumentiert, womit die Veränderung als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sei.

E. 4.2 Die Abänderung des Kinderunterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; 120 II 177 E. 3a; 120 II 285 E. 4b). Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f.). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhalts- pflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle. Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Urteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 150 III 153 E. 3.2; 137

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 III 604 E. 4.1.1; Urteile BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.H.). Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E.

E. 4.3.1 Unbehelflich sind die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb er aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr erzielt. Dem Berufungskläger obliegt gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine besondere Anstrengungspflicht. Spätestens nach dem Scheitern seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wäre er verpflichtet gewesen, sich eine neue Erwerbstätigkeit zu suchen. Er gibt an, über eine zweijährige Bürolehre zu verfügen. Gemäss Salarium – dem statistischen Lohnrechner des Bundes – könnte er als unselbständige Bürokraft im Median einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'422.- inkl. 13. Monatslohn erzielen, wobei 25% weniger als CHF 5'560.- verdienen (Branche: 62. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Region: Espace Mittelland; Berufsgruppe: 41. Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte; ohne Kaderfunktion; ohne abgeschlossene Berufsausbildung; 43 Jahre alt; keine Dienstjahre; 42 Wochenstunden; Schweizerische Nationalität; Unternehmensgrösse: weniger als 20 Beschäftigte; keine Sonderzahlungen). Nach den Sozialabzügen von geschätzt 15% würde somit ein Nettolohn von rund CHF 4'730.- bzw. CHF 5'460.- resultieren.

E. 4.3.2 Der Berufungskläger ist allerdings der Ansicht, dass er aufgrund seines Gesundheits- zustandes nicht erwerbsfähig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht betreffend die Beurteilung des Gesund- heitszustandes festgehalten, dass nicht jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszustand ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegen-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 über der Invalidenversicherung zu beurteilen. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzunehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteil BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Einem Arztzeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Erklärungen attestiert, kommt kein hoher Beweiswert zu (Urteile BGer 5A_491/2024 vom 11. April 2025 E. 4.1.2; 5A_239/2017 vom

14. September 2017 E. 2.4; je m.H.). Der Berufungskläger reichte zahlreiche Arztzeugnisse (namentlich Arztzeugnisse vom 16. Mai 2019,

E. 4.3.3 Der Berufungskläger beruft sich weiter darauf, dass die tatsächliche Stellenfindung erschwert sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um eine Region mit beschränktem Arbeitsmarkt handeln soll. Selbst wenn er an seinem Wohnort keine Stelle finden sollte, ist bspw. G.________ von H.________ aus sehr gut erreichbar. Der Berufungskläger hat – bis auf eine Absage auf eine Spontanbewerbung von August 2017 – keine Suchbemühungen eingereicht und bestreitet auch nicht substantiiert, dass er keine entsprechenden Bemühungen unternimmt. Vielmehr ist er der Ansicht, dass er aufgrund der zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Justizbehörden von der Stellensuche abgehalten wurde. Dies verfängt nicht. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass der Berufungskläger bereits in zahlreiche Justizverfahren involviert war. Allein beim Kantonsgericht finden sich unter seinem Namen 108 Verfahrensnummern. Gegenüber den minderjährigen Kindern besteht jedoch eine besondere Anstrengungspflicht und es wäre an ihm gelegen, mit den Behörden zu kooperieren und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, anstatt seine gesamte Energie in die Justizverfahren zu investieren. Der Berufungskläger hat somit nicht bewiesen, dass er keine Stelle finden kann.

E. 4.3.4 Unerheblich sind schliesslich die weiteren Rügen des Berufungsklägers, so namentlich dass er im Jahr 2017 ein Darlehen aufnehmen musste, dass er nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde oder er von mehreren Wohnungsausweisungen betroffen war. Diese vermögen seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in Abrede zu stellen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger weiterhin erwerbsfähig ist und ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'730.- pro Monat erzielen könnte. Da in den Unterhaltsverträgen von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'667.- bzw. CHF 1'884.- (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3) ausge- gangen wurde, besteht kein Anlass, die Unterhaltsbeiträge aufzuheben oder herabzusetzen. Ohnehin wäre der Berufungskläger auch nach Berücksichtigung der Auslagen für die Erzielung des hypothetischen Einkommens in der Lage, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu tragen (vgl. nachstehend E. 4.3.5).

E. 4.3.5 Der Berufungskläger legt seine Auslagen nicht dar. In den Akten befinden sich lediglich die Sozialhilfebudgets von März bis Mai 2023 sowie von Dezember 2023 (Dossier 10 2023 183, act. 2/11 f., 7b, 25/1), welche keine Auskunft über die aktuellen Auslagen geben. Diese sind daher zu schätzen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers betragen seine Wohnkosten inkl. Neben- kosten CHF 1'458.- pro Monat. Hinzu kommt die KVG-Prämie, wobei die mittlere Prämie im Sensebezirk für das Jahr 2026 auf CHF 524.- festgelegt wurde (vgl. www.ecasfr.ch, Rubrik Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung > Merkblatt 2026 , zuletzt besucht am 11. März 2026). Da dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, sind auch Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.- sowie Kosten für den Arbeitsweg H.________ – G.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 247.- zu berücksichtigen (www.sbb.ch, Rubrik Billete & Angebote > Streckenabos > Abo kaufenabo, zuletzt besucht am

11. März 2026). Der Bedarf des Berufungsklägers kann somit auf rund CHF 3'650.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten inkl. Nebenkosten: CHF 1'458.-, KVG-Prämie: CHF 524.-, auswärtige Verpflegung: CHF 220.-, Arbeitsweg: CHF 247.-) geschätzt werden. Er verfügt demnach über einen Überschuss von mindestens CHF 1'080.- pro Monat. Damit kann er ohne Weiteres die Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 400.- für C.________ und CHF 370.- für D.________ bezahlen (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 4.3.6 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufung keine eigenständige Rüge betreffend das Einkommen der Berufungsbeklagten enthält. Diese verdient aktuell einen monat- lichen Nettolohn von rund CHF 5'000.- inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen (Dossier 10 2023 183, act. 55/3 f., 70). Da sie die alleinige Obhut über die Kinder hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungskläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 m.H.). Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 m.H.).

E. 5.1 Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen.

E. 5.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E.

E. 5.3 Gemäss den erwähnten Kriterien erweisen sich die Berufung und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als aussichtslos, weswegen die Gesuche abzuweisen sind.

E. 6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Berufung wurde der Berufungsbeklagten nicht zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist.

E. 6.2 Da die Berufung abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten ist, besteht kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kosten- verteilung der Vorinstanz ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – auch nicht zu beanstanden. Diese erweist sich weder als unverhältnismässig noch bestand ein Grund gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung (101 2026 12) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. November 2025 wird bestätigt. II. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen das Kantonale Sozialamt (101 2026 16) wird nicht eingetreten. III. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren 101 2026 12 wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (101 2026 17) werden abgewiesen. V. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. VI. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2026 12 101 2026 16 101 2026 17 Urteil vom 16. März 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B.________, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber und STAAT FREIBURG, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, Gesuchsgegner Gegenstand Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge Berufung vom 9. Januar 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. November 2025 Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Januar 2026 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Januar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geb. 1983, und B.________, geb. 1991, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. Sie unterzeichneten am 25. Januar 2013 für C.________ und am 17. April 2014 für D.________ jeweils einen Unterhaltsvertrag, welche von der Kindesschutzbehörde am 12. Februar 2013 bzw. am 28. April 2014 genehmigt wurden (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3). Nach der Trennung der Kindseltern im September 2015 folgte ein langjähriges, hochstrittiges Kindesschutzverfahren in dessen Rahmen zahlreiche Entscheide ergingen (vgl. zuletzt Urteil KG FR 106 2024 2 vom 14. März 2024; Urteil BGer 5A_254/2024 vom 10. Mai 2024). Derzeit besteht kein Kontakt zwischen A.________ und den Kindern. B. Am 5. Mai 2022 reichte A.________ bei der Präsidentin des Bezirksgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin / der Präsident) ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein. Am 17. Januar 2023 wurde ihm die Klagebewilligung erteilt (Dossier 10 2022 186, act. 1 und 53). Am 17. April 2023 reichte er seine Klage ein, welche er am 20. und 26. April 2023, 12. September 2023, 26. Oktober 2023 und 19. Dezember 2023 ergänzte (Dossier 10 2023 183, act. 1, 3, 7, 14, 21, 24). B.________ nahm am 15. Januar 2024 Stellung (act. 28). Die Hauptverhandlung fand am 1. Juli 2025 statt. A.________ war nach zahlreichen Gesuchen um Verschiebung der Verhandlung aufgrund seines Gesundheitszustandes vom persönlichen Erscheinen dispensiert. B.________ wurde persönlich angehört. Die Beweisabnahme wurde unter Vorbehalt der nachzureichenden bzw. einzuholenden Unterlagen geschlossen (act. 55). In der Folge tätigten die Parteien weitere Eingaben. C. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies der Präsident die Klage ab und auferlegte die Prozesskosten A.________, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. Januar 2026 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Gerichts des Sensebezirks vom 14. November 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Auftrag / Anweisung: - den Sachverhalt vollständig und von Amtes wegen abzuklären (Art. 296 ZPO), - sämtliche bereits aktenkundigen Unterlagen aus parallelen Verfahren (Kindesschutz, alle Straf- verfahren, Sozialhilferecht, Wohnungsausweisungen (BGSEN) beizuziehen und zu würdigen, - die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers realitätsnah zu beur- teilen,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 - Unterhaltsleistungen in natura (insb. Krankenkassenprämien und Betreuungsleistungen) zu berücksichtigen. 3. Eventualiter sei der Kindesunterhalt ab Juni 2022 aufzuheben, eventualsubeventaliter angemessen herabzusetzen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass ab Beginn der effektiv gelebten alternierenden Obhut kein oder nur ein herabgesetzter Barunterhalt geschuldet war. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien aufzuheben und neu zu regeln. 6. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt Roger Lerf als amtlichem Rechtsbeistand. 7. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass - keine Rückforderung von bevorschussten Unterhaltsleistungen gegenüber dem Berufungskläger erfolgt, - sämtliche laufenden oder drohenden Betreibungs- und Vollstreckungshandlungen im Zusam- menhang mit dem angefochtenen Entscheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sistiert werden (Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV; Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, Art. 29a BV). Dies umfasst ausdrücklich auch Vollstreckung/Betreibung der im Dispositiv Ziff. 2.1 – 2.5 zugesprochenen Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die vorsorglichen Anordnungen seien – soweit prozessual zulässig – auch gegenüber dem Kantonalen Sozialamt Freiburg als bevorschussender bzw. vollstreckender Stelle zu eröffnen; eventualiter sei das Kantonale Sozialamt Freiburg über den beantragten Vollstreckungsaufschub zu orientieren. Rechtsgrundlagen: Art. 315 Abs. 1-2 ZPO (aufschiebende Wirkung / vorzeitige Vollstreckung) i.V.m. Art. 261 ff. ZPO sowie Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29a BV. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Massgabe des Obsiegens; eventualiter unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichte er ein separates Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen das Kantonale Sozialamt und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz sowie im vorliegenden Verfahren verlangt der Berufungskläger die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner beiden Kinder ab Juni 2022, während die Berufungsbeklagte auf Abweisung schloss. Die Unterhaltsbeiträge belaufen sich für C.________ auf mind. CHF 350.- pro Monat von Juni 2022 bis Juli 2029 und für D.________ auf mind. CHF 340.- pro Monat von Juni 2022 bis Dezember 2031 (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3). Der Streitwert beläuft sich demnach auf mind. CHF 69’200.- ([86 x CHF 350.-] + [115 x CHF 340.-]), womit sowohl die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 27. November 2025 zugestellt (Dossier 10 2023 183, act. 85b). Die am 9. Januar 2026 eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berück- sichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) fristgerecht. 1.3. 1.3.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind allerdings an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H.). Die Begründungspflicht setzt ausserdem voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Im Falle von Geldforderungen müssen die Rechtsbegehren beziffert sein. Dies gilt auch unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. m.H.). 1.3.2. Von vorneherein nicht auf die Berufung einzutreten ist, soweit der Berufungskläger rügt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Dies war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ebenso wenig ist auf die Berufung einzutreten, soweit er beantragt, dass der von ihm bereits geleistete Unterhalt anzurechnen sei, ohne diesen zu beziffern. Im Übrigen enthält die Berufung grundsätzlich eine Begründung. Soweit dies nicht der Fall ist, wird in den nachstehenden Erwägungen darauf eingegangen. 1.4. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6. Hat die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.7. Der Berufungskläger hat zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen eingereicht. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches der Berufungskläger gegen das Kantonale Sozialamt richtet (101 2026 16), ist nicht einzutreten. Das Kantonale Sozialamt war nicht Prozess- partei vor der Vorinstanz (vgl. E. I.5 des angefochtenen Entscheids) und kann daher auch nicht Partei im vorliegenden Berufungsverfahren sein. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren 101 2026 12 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Die Vor- instanz habe ihre Pflicht, alle rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln und sämtliche aktenkundigen Unterlagen zu würdigen, mehrfach verletzt, indem sie wesentliche Akten aus anderen Verfahren nicht beigezogen, nicht sämtliche sich in den Akten befindenden Unterlagen gewürdigt und zentrale Tatsachen lediglich selektiv oder verkürzt berücksichtigt habe. 2.2. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzu- stellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaup- teten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Urteil BGer 5A_724/2015 vom

2. Juni 2016 E. 4.5 m.H., nicht publ. in BGE 142 I 188). 2.3. Der Berufungskläger zeigt nicht substantiiert auf, dass das Gericht den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt hat, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen. Darüber hinaus war der Berufungskläger in den von ihm erwähnten Verfahren Partei. Ihm sind die Akten demnach bekannt und er hätte die von ihm als relevant erachteten Akten selber einreichen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Es liegt keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor. 3. Strittig ist vorliegend die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. 3.1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass er die Kinder über Jahre im Rahmen einer alternierenden Obhut betreut und hierfür auch eine entsprechende Wohnung gehabt habe. Ausserdem habe er während Jahren sämtliche Krankenkassenprämien sowie die Selbstbehalte der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Kinder bezahlt. Diese Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte) seien ihm anzurechnen. 3.2. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der Unterhaltsschuldner kann die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen frühestens mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung verlangen (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa m.H.). 3.3. Der Berufungskläger reichte seine Abänderungsklage bzw. das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) am 5. Mai 2022 ein (Dossier 10 2022 186, act. 1a), womit die Unterhaltsbeiträge frühestens ab diesem Zeitpunkt abgeändert werden können. Er führt jedoch in seiner Berufung selber aus, dass er seine Kinder bereits seit dem 13. Februar 2022 nicht mehr gesehen hat (vgl. Urteil KG FR 106 2024 2 vom 14. März 2024; Dossier 10 2023 183, act. 55/3). Es können somit keine Wohnkosten beim Berufungskläger berücksichtigt werden. Auch die eingereichten Belege der Krankenkassen betreffen die Zeit vor Einreichung der Abänderungsklage, womit sie ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. So oder anders dient das Abänderungsverfahren nicht zur Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Unterhaltsberechnung (vgl. nachstehend E. 4.2). 4. 4.1. Der Berufungskläger rügt weiter eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Er habe seit Ende November/Dezember 2024 keine Sozialhilfe mehr erhalten. Weiter verfüge er über keine Informatikerausbildung, sondern über eine zweijährige Bürolehre. Es würden nachvollziehbare und dokumentierte Gründe für die fehlende bzw. eingeschränkte Einkommenserzielung vorliegen, namentlich: pandemiebedingter Wegfall von Nebeneinkünften (DJ/Veranstaltungen), unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit/Leistungseinbussen (inkl. Spital/Physio), ärztlich attestierte psychosoziale Belastung mit erheblicher Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, massive organisatorische Belastungen durch Verfahren und existenzielle Umstände (u.a. Wohnungsausweisungen). Hinzu komme, dass die tatsächliche Stellenfindung – insbesondere in einer Region mit beschränktem Arbeitsmarkt – durch objektive Faktoren wie Betreibungen, Schuldenlast und die aktenkundigen Verfahrensbelastungen zusätzlich erschwert sei. Diese Einschränkungen würden seit 2022 fort- laufend bestehen und seien ärztlich dokumentiert, womit die Veränderung als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sei. 4.2. Die Abänderung des Kinderunterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; 120 II 177 E. 3a; 120 II 285 E. 4b). Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f.). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhalts- pflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle. Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Urteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 150 III 153 E. 3.2; 137

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 III 604 E. 4.1.1; Urteile BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.H.). Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das er tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.H.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (zum Ganzen BGE 128 III 4 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.H.). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). Diese besondere Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvor- stellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.H.). 4.3. 4.3.1. Unbehelflich sind die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb er aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen mehr erzielt. Dem Berufungskläger obliegt gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine besondere Anstrengungspflicht. Spätestens nach dem Scheitern seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wäre er verpflichtet gewesen, sich eine neue Erwerbstätigkeit zu suchen. Er gibt an, über eine zweijährige Bürolehre zu verfügen. Gemäss Salarium – dem statistischen Lohnrechner des Bundes – könnte er als unselbständige Bürokraft im Median einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'422.- inkl. 13. Monatslohn erzielen, wobei 25% weniger als CHF 5'560.- verdienen (Branche: 62. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Region: Espace Mittelland; Berufsgruppe: 41. Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte; ohne Kaderfunktion; ohne abgeschlossene Berufsausbildung; 43 Jahre alt; keine Dienstjahre; 42 Wochenstunden; Schweizerische Nationalität; Unternehmensgrösse: weniger als 20 Beschäftigte; keine Sonderzahlungen). Nach den Sozialabzügen von geschätzt 15% würde somit ein Nettolohn von rund CHF 4'730.- bzw. CHF 5'460.- resultieren. 4.3.2. Der Berufungskläger ist allerdings der Ansicht, dass er aufgrund seines Gesundheits- zustandes nicht erwerbsfähig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht betreffend die Beurteilung des Gesund- heitszustandes festgehalten, dass nicht jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszustand ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegen-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 über der Invalidenversicherung zu beurteilen. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzunehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteil BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Einem Arztzeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Erklärungen attestiert, kommt kein hoher Beweiswert zu (Urteile BGer 5A_491/2024 vom 11. April 2025 E. 4.1.2; 5A_239/2017 vom

14. September 2017 E. 2.4; je m.H.). Der Berufungskläger reichte zahlreiche Arztzeugnisse (namentlich Arztzeugnisse vom 16. Mai 2019,

5. Oktober 2021, 30. November 2021, 13. Januar 2022, 1. Februar 2022, 22. März 2022,

17. Dezember 2022, 6. März 2023, 10. März 2023, 5. Juli 2023, 12. Dezember 2023, 22. Januar 2024, 29. April 2024, 12. Juli 2024, 11. November 2024, 15. Januar 2025, 2. Mai 2025, 5., 9. und 12. Dezember 2025) ein. Der überwiegende Teil der Arztzeugnisse stammt von Dr. med. E.________. Dieser führt in diversen Arztzeugnissen zwar aus, dass der Berufungskläger unter einer psychosozialen Belastungssituation leide und eine Erwerbstätigkeit derzeit nicht in Frage komme. Allerdings handelt es sich bei Dr. med. E.________ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Eine psychiatrische oder psychologische Spezialisierung wird nicht geltend gemacht. Auch aus den weiteren Arztzeugnissen – namentlich auch betreffend den Unfall des Berufungsklägers – lässt sich keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ableiten. Diese machen jeweils nur für eine kurze Zeitspanne eine Erwerbsunfähigkeit geltend. Sämtliche Arztzeugnisse sind zudem sehr kurz gehalten und – bis auf diejenigen vom 15. Januar und 2. Mai 2025 – kaum begründet. Aus der Begründung in den Arztzeugnisse vom 15. Januar und 2. Mai 2025 geht zudem bloss hervor, dass eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation vorliegt, welche eine Erwerbstätigkeit ver- hindere. Es wird jedoch nicht behauptet, dass die Situation dauerhaft ist und sich nicht beheben lässt. In den diversen Arztzeugnissen wird auch nicht behauptet, dass sich der Berufungskläger aufgrund der psychischen Belastung erfolglos einer Therapie unterzogen oder anderweitige Unter- stützungsangebote in Anspruch genommen habe, um seine Situation zu verbessern. Dies obwohl er bereits mit Entscheid vom 31. Mai 2023 des Friedensgerichts des Sensebezirks angewiesen wurde, zum Wohle der Kinder, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil KG FR 106 2024 2 vom 14. März 2024 Sachverhalt B). Einzig im Nachtrag vom 9. Dezember 2025 des Arztzeugnisses vom 5. Dezember 2025 wird erwähnt, dass der Berufungskläger aufgrund der Verschlechterung seiner psychischen Situation bei der Psychotherapeutin F.________ angemeldet wurde. Es ist nicht bekannt, ob sich der Berufungskläger nun tatsächlich bei ihr in Therapie befindet. Einen Bericht hat er nicht eingereicht. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da nach nur drei Monaten so oder anders nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger kein Gutachten über seine Erwerbsfähigkeit beantragt. Ein solches ist auch nicht von Amtes wegen anzuordnen, da keine hinreichenden Anhaltspukte für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung selber aus, dass er heute in einer stabilen und intakten Partnerschaft lebe und regelmässig Betreuungspflichten für das Kind seiner Partnerin übernehme. Dies belege seine Erziehungsfähigkeit, seine soziale Integration sowie seine grundsätzliche Belastbarkeit (S. 12 2. Absatz).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 4.3.3. Der Berufungskläger beruft sich weiter darauf, dass die tatsächliche Stellenfindung erschwert sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um eine Region mit beschränktem Arbeitsmarkt handeln soll. Selbst wenn er an seinem Wohnort keine Stelle finden sollte, ist bspw. G.________ von H.________ aus sehr gut erreichbar. Der Berufungskläger hat – bis auf eine Absage auf eine Spontanbewerbung von August 2017 – keine Suchbemühungen eingereicht und bestreitet auch nicht substantiiert, dass er keine entsprechenden Bemühungen unternimmt. Vielmehr ist er der Ansicht, dass er aufgrund der zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Justizbehörden von der Stellensuche abgehalten wurde. Dies verfängt nicht. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass der Berufungskläger bereits in zahlreiche Justizverfahren involviert war. Allein beim Kantonsgericht finden sich unter seinem Namen 108 Verfahrensnummern. Gegenüber den minderjährigen Kindern besteht jedoch eine besondere Anstrengungspflicht und es wäre an ihm gelegen, mit den Behörden zu kooperieren und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, anstatt seine gesamte Energie in die Justizverfahren zu investieren. Der Berufungskläger hat somit nicht bewiesen, dass er keine Stelle finden kann. 4.3.4. Unerheblich sind schliesslich die weiteren Rügen des Berufungsklägers, so namentlich dass er im Jahr 2017 ein Darlehen aufnehmen musste, dass er nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde oder er von mehreren Wohnungsausweisungen betroffen war. Diese vermögen seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht in Abrede zu stellen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger weiterhin erwerbsfähig ist und ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'730.- pro Monat erzielen könnte. Da in den Unterhaltsverträgen von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'667.- bzw. CHF 1'884.- (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3) ausge- gangen wurde, besteht kein Anlass, die Unterhaltsbeiträge aufzuheben oder herabzusetzen. Ohnehin wäre der Berufungskläger auch nach Berücksichtigung der Auslagen für die Erzielung des hypothetischen Einkommens in der Lage, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu tragen (vgl. nachstehend E. 4.3.5). 4.3.5. Der Berufungskläger legt seine Auslagen nicht dar. In den Akten befinden sich lediglich die Sozialhilfebudgets von März bis Mai 2023 sowie von Dezember 2023 (Dossier 10 2023 183, act. 2/11 f., 7b, 25/1), welche keine Auskunft über die aktuellen Auslagen geben. Diese sind daher zu schätzen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers betragen seine Wohnkosten inkl. Neben- kosten CHF 1'458.- pro Monat. Hinzu kommt die KVG-Prämie, wobei die mittlere Prämie im Sensebezirk für das Jahr 2026 auf CHF 524.- festgelegt wurde (vgl. www.ecasfr.ch, Rubrik Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung > Merkblatt 2026 , zuletzt besucht am 11. März 2026). Da dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, sind auch Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.- sowie Kosten für den Arbeitsweg H.________ – G.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 247.- zu berücksichtigen (www.sbb.ch, Rubrik Billete & Angebote > Streckenabos > Abo kaufenabo, zuletzt besucht am

11. März 2026). Der Bedarf des Berufungsklägers kann somit auf rund CHF 3'650.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten inkl. Nebenkosten: CHF 1'458.-, KVG-Prämie: CHF 524.-, auswärtige Verpflegung: CHF 220.-, Arbeitsweg: CHF 247.-) geschätzt werden. Er verfügt demnach über einen Überschuss von mindestens CHF 1'080.- pro Monat. Damit kann er ohne Weiteres die Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 400.- für C.________ und CHF 370.- für D.________ bezahlen (Dossier 10 2022 186, act. 2/1, 2/3).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 4.3.6. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufung keine eigenständige Rüge betreffend das Einkommen der Berufungsbeklagten enthält. Diese verdient aktuell einen monat- lichen Nettolohn von rund CHF 5'000.- inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen (Dossier 10 2023 183, act. 55/3 f., 70). Da sie die alleinige Obhut über die Kinder hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungskläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 m.H.). Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen. 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5 m.H.). 5.3. Gemäss den erwähnten Kriterien erweisen sich die Berufung und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als aussichtslos, weswegen die Gesuche abzuweisen sind. 6. 6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Berufung wurde der Berufungsbeklagten nicht zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO), womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist. 6.2. Da die Berufung abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten ist, besteht kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kosten- verteilung der Vorinstanz ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – auch nicht zu beanstanden. Diese erweist sich weder als unverhältnismässig noch bestand ein Grund gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung (101 2026 12) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. November 2025 wird bestätigt. II. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen das Kantonale Sozialamt (101 2026 16) wird nicht eingetreten. III. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren 101 2026 12 wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (101 2026 17) werden abgewiesen. V. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. VI. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin